§ 34i GewO-E |
gewerberechtliche Erlaubnisse
25% |
Die Vermittlung von Immobilienfinanzierungen soll ab 2016 reguliert werden. Die Regelungen der §§ 34d und 34f GewO stehen dafür als Blaupause zu Verfügung.
Bitte beantworten Sie kurz die nachfolgenden Fragen (max. 3 Minuten), damit der AfW als Ihr Interessenvertreter diese aktuellen Zahlen den beteiligten Ministerien zur Verfügung stellen und somit mit fundierten Daten in die politischen Diskussionen gehen kann.
Herzlichen Dank - auch in Ihrem eigenen Namen.
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